Satzung des Fördervereins Realschule Dreiländereck Weil am Rhein e.V.
Revidierte Fassung vom 02.05.2017
§ 1 Name und Sitz des Vereins
- Der Verein
führt den Namen „Förderverein Realschule Dreiländereck Weil am Rhein e.V.“.
- Er hat seinen
Sitz in Weil am Rhein und ist beim Amtsgericht Lörrach ins Vereinsregister eingetragen.
- Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Zweck des
Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung der Realschule Dreiländereck Weil am Rhein.
- Der Verein
fördert im Rahmen der eingegangenen Spenden und Beiträge die Belange der Realschule Dreiländereck Weil am Rhein zum Wohle aller Schüler. Die Belange des Schulträgers sind dabei ausgenommen.
- Der Verein
verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist
selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des
Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Entschädigung.
- Es darf keine
Institution oder Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Die Mitgliedschaft
- Mitglied des
Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
§ 4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
- Die Aufnahme
als Vereinsmitglied erfolgt durch den Vorstand nach schriftlicher Beitrittserklärung.
- Der Austritt
eines Vereinsmitglieds ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Beiträge für das laufende Geschäftsjahr bleiben geschuldet. Bereits geleistete
oder abgebuchte Beitragszahlungen werden nicht mehr erstattet.
- Mitglieder,
deren Verhalten oder Tätigkeit den Zielen des Vereins zuwiderläuft oder die mit mehr als einem Jahresbeitrag rückständig sind, kann der Vorstand per Beschluss aus dem Verein ausschließen.
- Die
Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Mitglieder
können bei Veranstaltungen teilnehmen und sind stimm und antragsberechtigt.
-
Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Fälligkeit des Jahresbeitrages ist im ersten Schulhalbjahr.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die
Mitgliederversammlung
- der
Vorstand
- der erweiterte
Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
- Die
Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Halbjahr statt. Sie ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß dazu eingeladen wurde.
- Die Mitglieder
sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich oder per Email einzuladen.
- Der Vorstand
kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen und ist dazu verpflichtet, wenn mindestens 20% der Mitglieder dies schriftlich verlangen
§ 8 Aufgaben Mitgliederversammlung
- Die Wahl der
Vorstandsmitglieder und der Beiräte
- Die Wahl von
zwei Kassenprüfern auf die Dauer von einem Jahr. Die Kassenprüfer haben das Recht und die Aufgabe, die Vereinskasse und die Buchführung zu überprüfen. Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand
angehören.
- Die
Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands, des Prüfungsberichts der Kassenprüfer und der Erteilung der Entlastung.
- Die nach der
Satzung übertragenen Angelegenheiten.
- Die
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die
Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter/in geleitet.
- Die
Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder es sei denn, Gesetze oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor.
Antragsberechtigt ist jedes stimmberechtigte Mitglied. Die Anträge müssen mindestens eine Woche vor Beginn der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
- Die Übertragung
der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
- Wahlen oder
Personalentscheidungen können offen durchgeführt werden, wenn alle anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder damit einverstanden sind, ansonsten muss geheim abgestimmt werden.
- Die
Geschäftsordnung, Aufwandsentschädigungsordnung sowie die Beitragsordnung werden durch die Mitgliederversammlung mit einfachem Mehrheitsbeschluss bestimmt und beschlossen.
- Über jede
Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 10 Der Vorstand
- Der Vorstand
besteht aus:
a. dem/der 1. Vorsitzenden
b. dem/der 2. Vorsitzenden
c. dem/der Schriftführer(in)
d. dem/der Kassierer(in)
- Vorstand im
Sinne des § 26 BGB ist:
der/die 1. Vorsitzende,
der/die 2.Vorsitzende und
der /die Kassierer(in).
Bereits 2 Mitglieder des Vorstands vertreten den Förderverein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.
- Der Vorstand
führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens sowie die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
- Die
Vorstandsmitglieder nach Abs. 1. werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf der Amtsdauer aus, so kann der Vorstand kommissarisch ein Ersatzmitglied
wählen, das in der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.
- Der/die
Kassierer(in) verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über alle Einnahmen und Ausgaben.
- Es darf nur mit
Guthaben gewirtschaftet werden.
§ 11 Erweiterter Vorstand
- Der erweiterte
Vorstand besteht aus
a. dem Vorstand,
b. der Schulleitung kraft Amtes
c. der/des 1. Elternbeiratsvorsitzenden kraft Amtes
d. bis zu 5 Beisitzern.
- Der Vorstand
und der erweiterte Vorstand werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt; außer §11 Nr. 1b und 1c. Wiederwahl ist möglich. Der erweiterte Vorstand bleibt bis zur
Konstituierung des neuen Vorstandes im Amt.
- Zu
Vorstandsitzungen ist immer der erweiterte Vorstand einzuberufen.
- Der Vorstand
ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit des erweiterten Vorstandes vertreten ist. Der erweiterte Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Im Fall der Stimmengleichheit hat der erste Vorsitzende
bzw. der Leiter der Vorstandssitzung eine zweite Stimme.
- Der Vorstand
kann zu seiner Unterstützung Fachbeiräte berufen. Der Vorsitzende eines Fachbeirats hat im Vorstand und in der Mitgliederversammlung beratende Stimme.
- Ein Mitglied
des erweiterten Vorstands kann nur aus wichtigem Grund abberufen werden. Wichtige Gründe sind insbesondere grobe Pflichtverletzung sowie Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.
- Bei vorzeitigem
Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds oder eines Beisitzers kann der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied oder einen neuen Beisitzer
berufen.
- Beschlüsse des
erweiterten Vorstands können auch im Wege elektronischer Datenübertragung gefasst werden. In diesem Fall beschließt der erweiterte Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Drittel seiner
Mitglieder.
- Der erweiterte
Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 12 Satzungsänderungen
- Eine
Satzungsänderung kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Einladung zur Satzungsänderung muss den Mitgliedern 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich per Mail
oder Post gesandt werden.
-
Satzungsänderungen müssen mindestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung auf der Homepage des Fördervereins veröffentlicht werden und im Sekretariat der Realschule Dreiländereck einsehbar
sein.
- Ein Beschluss,
der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
-
Satzungsänderungen, die das Registergericht verlangt oder das Finanzamt empfiehlt, können der/die 1. und 2. Vorsitzende gemeinsam ohne Mitwirkung weiterer Gremien beschließen. Sie haben in der
nächsten Mitgliederversammlung darüber zu berichten.
§ 13 Vereinsauflösung
- Die Auflösung
des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Drei Viertel der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder müssen für die Auflösung stimmen.
-
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Realschule Dreiländereck Weil am
Rhein, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 14 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung ersetzt die Satzung vom 07.06.2011 (Revision vom 24.09.2014) und ist gültig ab dem Eintrag ins Vereinsregister
des Amtsgerichts Freiburg.
Weil am Rhein, den 2.05.2017
1. Vorsitzende (Joachim Eigemeier)
2. Vorsitzender (Mexhide Avdiu)
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